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Altersheim am See: Verkauf?

Von Antje Brechlin ‒ 24. März 2022

Die Gemeinde Zollikon nimmt einen weiteren Anlauf, das Altersheim am See meist­bietend zu veräussern. 2017 entschied das Bundesgericht, der Zweck des Heinrich-Ernst-Fonds müsse weiterhin erfüllt werden. Die Zweckbestimmungen wurden jetzt zeitgemäss angepasst.

Ein bald hundertjähriges Erbe, eine Frage von Recht und Moral:  Die Gemeinde will erneut verkaufen, doch darf sie das? (Bild: ab)
Ein bald hundertjähriges Erbe, eine Frage von Recht und Moral: Die Gemeinde will erneut verkaufen, doch darf sie das? (Bild: ab)

Um zu verstehen, weshalb der Verkauf des Altersheims am See so schwierig ist, muss die Vorgeschichte etwas beleuchtet werden. Die Gemeinde hatte 1923 vom Zolliker Heinrich Ernst Vermögen für ein Heim «für alte Leute» geerbt. Unter anderem vermachte er der Gemeinde Grundstücke an der Seestrasse. Die darauf erstellte Liegenschaft «Altersheim am See» diente während vieler Jahrzehnte als Alters-, Wohn- und Pflegezentrum. 2016, nach dem Bezug des Wohn- und Pflegezentrums Blumenrain, wurde das Altersheim am See nicht mehr benötigt.

Die mehr als 3600 Quadratmeter umfassende Liegenschaft sollte nun meistbietend verkauft werden. An einer Gemeindeversammlung 2015 hiess das Stimmvolk den Verkauf mit 101 zu 100 Stimmen gut. Gleichzeitig könne der seit 1975 (leere) Heinrich-Ernst-Fonds aufgehoben werden, entschied die Gemeindeversammlung. Dagegen legten zwei Zolliker mit juristisch-akademischem Hintergrund Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht gab ihnen 2016 Recht und hob den Beschluss der Gemeindeversammlung auf. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil ein Jahr später. Die 1975 vorgenommene Entnahme aller Liegenschaften aus dem Fonds sei unrechtmässig gewesen. Einer Zweckänderung hätte der Regierungsrat zustimmen müssen.

Die Fondskasse ist leer

Der Heinrich-Ernst-Fonds besteht seit fast 50 Jahren lediglich als Mantel, sprich, es werden keine eigenen Gelder oder Liegenschaften in ihm geführt. Die Liegenschaft kann erst dann verkauft werden, wenn der Anteil des Fonds rückwirkend geklärt ist. Um soziale Projekte im Sinne des Legats zu erfüllen, muss der Zweck zeitgemäss angepasst werden. Kein einfaches Unterfangen. Vor einhundert Jahren waren die Bedingungen völlig andere. So gab es zum Beispiel kaum staatliche Hilfe. «Der Zweck soll im Sinne von Heinrich Ernst in die heutige Zeit überführt werden», sagt Gemeindepräsident Sascha Ullmann. Dominique Jakob, der Zolliker Professor für Stiftungsrecht an der Universität Zürich, bringt es auf den Punkt: «Es geht nicht darum, einen historischen Stifterwillen auf ewig zu mumifizieren, sondern den Kernvorstellungen des Stifters in einer zeitgemässen Ausprägung die grösstmögliche Wirksamkeit zu verleihen.» Im ­Sinne eines dynamischen Verständnisses sei der Zweck des Fonds so zu interpretieren, dass er in den ­aktuellen Umständen den bestmöglichen Sinn ergibt. Liesse sich der Zweck nicht mehr erfüllen, könne er analog den stiftungsrechtlichen Bestimmungen geändert werden, wobei der neue Zweck dem ursprünglichen möglichst nahekommen müsse.

Was hätte Heinrich Ernst gemacht?

Nach dem ernüchternden Bundesgerichtsurteil setzte der Gemeinderat Ende 2019 eine Arbeitsgruppe ein mit dem Auftrag, den Zweck des Fonds den heutigen Bedingungen anzupassen und dem Fonds angemessene Werte zuzuweisen. Neben Mitgliedern des Gemeinderats und der Sozialbehörde waren auch die beiden Rekurrenten, die den Fall vor das Bundesgericht brachten, in der Arbeitsgruppe vertreten. Laut Sascha Ullmann sei die Projektgruppe juristisch optimal ausgestattet, so dass keine zusätzlichen externen Berater hinzuge­zogen werden mussten. Um den Zweck des Legats zeitgemäss umzusetzen, stellte sich die Arbeitsgruppe die Frage: Was hätte Heinrich Ernst in Kenntnis der heutigen Umstände gemacht?

Offen formulierte Zweckbestimmung

Die angepassten Zweckbestimmungen seien jetzt, wie 1923 von Heinrich Ernst, offen formuliert worden. So soll das Geld, das durch den Verkauf in den Fonds zurückfliesst, Zolliker Einwohnerinnen und Einwohnern jeglichen Alters zugutekommen, die vorübergehend in Notlagen geraten sind und unzureichend auf staatliche Hilfe zählen können. Als Beispiel nannte der Gemeindepräsident Wohnungen, die behindertengerecht nachgerüstet werden müssen und nicht von staatlicher Seite finanziert werden. Oder die finanzielle Unterstützung an pflegende Angehörige, die Personen in Zollikon das Wohnen zuhause weiterhin ermöglichen, die aber dadurch selbst in finanzielle Nöte geraten. Periodisch soll der Fonds zudem einen Preis für innovative Projekte im sozialen Bereich der ­Gemeinde Zollikon ausrichten. Über die Vergabe von Geldern aus dem Fonds solle die Sozialbehörde entscheiden, über grössere Beträge der Gemeinderat oder der Souverän.

Zur Vernehmlassung bei den Parteien

Laut Sascha Ullmann ist sich der Gemeinderat bewusst, dass es sich um ein aussergewöhnliches Geschäft handle; deshalb hat er es den Zolliker Parteien zur Vernehmlassung unterbreitet. Das ermögliche, einzelne Punkte zu schärfen oder vertiefend zu erklären. Letztlich müsse eine politische Lösung gefunden werden. Wenn alle Geschäfte geklärt sind, wird das Zolliker Stimmvolk über die Zweckänderung und den Verkauf des Grundstücks an der Seestrasse vielleicht noch in diesem Jahr abstimmen. Der Mindestpreis wird bei 12 Millionen Franken angesetzt. Der Zuschlag geht an den Meistbietenden. Der Nettoerlös fliesst zu 83,43 Prozent in den Heinrich-Ernst-Fonds, die restlichen 16,57 Prozent fliessen in die Gemeindekasse.

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