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Arbeitsvergabe der öffentlichen Hand

Von Franca Siegfried ‒ 31. Mai 2024

Die neusten Änderungen im Submissionsrecht sind jetzt auch in der Zumiker Wegleitung erfasst. Mitte der 1990er-Jahre entstand das Vergaberecht als heilsbringende Lösung mit dem Ziel der getreuen Verwendung von Steuergeldern.

Sobald beispielsweise Bauarbeiten in einer Gemeinde in Auftrag gegeben werden, kommt das Submissionsrecht zum Tragen. (Bild: zvg)
Sobald beispielsweise Bauarbeiten in einer Gemeinde in Auftrag gegeben werden, kommt das Submissionsrecht zum Tragen. (Bild: zvg)

Alle Städte und Gemeinden unterstehen dem gleichen Submissionsrecht. Sobald sie beispielsweise Bauarbeiten in Auftrag geben, kommt das Submissionsrecht zum Tragen – ausser bei Aufträgen an gemeinnützige Institutionen. Wird das Recht vom Bund angepasst, entsteht eine Art Domino­effekt: ­Zuerst betrifft es die 26 Kantone, danach die insgesamt 2131 Städte und Gemeinden – so auch Zumikon. Alles in allem sind fünf Rechtsquellen massgebend, das Völker- und das Bundesrecht, wie auch das interkantonale, kantonale und kommunale Recht. Warum so kompliziert? Das Submissionsrecht, Mitte der 1990er-Jahre geschaffen, bezweckt einen wirtschaftlich nachhaltigen Einsatz der Steuergelder. Oberstes Ziel ist eine Transparenz der Arbeitsver­gaben: Keine «Vetternwirtschaft», keine Preisabsprachen im Gewerbe selbst, sondern eine Gleichbehandlung mit fairem Wettbewerb. Ein komplexes Regelwerk, welches sich auf die Auftragsbücher der KMU auswirkt. Die kleinen und mittleren Unternehmen haben im Schweizer Wirtschaftsgefüge eine hohe soziale Verantwortung, indem sie nicht nur Arbeitsplätze schaffen, sondern auch erhalten und zur sozialen Stabilität beitragen. KMU sorgen für den beruflichen Nachwuchs, bilden Lernende aus und bieten Jugend­lichen eine Perspektive. Das duale Bildungssystem ist Vorbild für Europa. Letztlich sind auch KMU steuerpflichtig. Alles gute Gründe, dass sie sich bei der öffentlichen Vergabe von Arbeiten bewerben können.

Nachhaltig statt günstig

Der Gewerbeverein Zumikon besteht seit 50 Jahren und ist dem ­regionalen, wie auch kantonalen ­Gewerbeverband angeschlossen. Ihre Mitglieder informierten sich letzte Woche über die Anpassung des kantonalen Vergaberechts und die revidierte Wegleitung für Zumikon. Dazu sagt Gemeindeschreiber ­Thomas Kauflin: «Aus unserer Sicht hat keine der Anpassungen eine grössere Auswirkung auf das Zumiker Gewerbe. Das Submissionsrecht hat zwar auf kantonaler Ebene einige Änderungen erfahren – insbesondere die kantonsübergreifende Harmonisierung des Submissionsrechts und die verstärkte Ausrichtung des Beschaffungswesens auf einen Qualitäts- statt auf einen Preiswettbewerb.» Also ist jetzt noch mehr Qualität gefragt bzw. Nachhaltigkeit anstelle von «Dumpingpreisen», bei denen das lokale Gewerbe oft nicht mithalten konnte. Die Gemeinde Zumikon habe in der kommunalen Wegleitung lediglich das übergeordnete Recht nachgeführt. «Es gab auch genderkorrekte Anpassungen, neu heisst es beispielsweise Anbietende nicht Anbieter», sagt Gemeindeschreiber Kauflin. Immerhin wächst der Frauenanteil im Gewerbe stetig.

Bittere Pille für das Gewerbe

Hat eine Gemeinde einen gewissen Handlungsspielraum für ihre Submissions-Wegleitung? «Nein, nicht im materiellen Bereich. Das Submissionsrecht ist eng geregelt. Hinzu kommt die Praxis aus Gerichtsurteilen», sagt Thomas Kauflin. Deshalb verzichten zahlreiche Gemeinden auf eine kommunale Wegleitung. Sie sei grundsätzlich ein internes Papier und regle Zuständigkeiten. Bei Unzufriedenheit bzw. einem Rekurs am Verwaltungsgericht könne sich das Unternehmen nur auf die kantonale Gesetz­gebung und nicht auf die kommunale Wegleitung berufen. Für das Zumiker Gewerbe kann sich die Änderung zum Beispiel bei einem Auftrag von Büromobiliar oder neuer IT-Hardware, positiv auswirken. Diese sogenannte «Freihändige Vergabe» liegt neu bei maximal 150 000 Franken (bisher 100 000 Franken). Trotz Submissionsrecht verlangt das gesellschaftliche Konstrukt zwischen Arbeitnehmenden (KMU), welche zum Souverän gehören, und Arbeitgebenden (Behörde), welche letztlich vom Souverän angestellt sind, viel Verständnis. Gefragt ist Fingerspitzengefühl zur Vermeidung unfairer Arbeitsvergaben. Daher ist ein Punkt, der bis anhin ­Diskussionsstoff lieferte, in der überarbeiteten Form geklärt und entspricht auch der gängigen Rechtsprechung: Ortsansässigkeit allein ist kein Kriterium für einen Auftrag – eine bittere Pille für das Gewerbe.

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