Von Joachim Lienert ‒ 28. Februar 2025

Gerät in der Schweiz eine Person in eine Notlage, weil sie weder ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann noch Anspruch auf Leistungen aus Sozialversicherungen hat, so hat sie Anspruch auf finanzielle und persönliche Unterstützung. Diese basiert auf einem definierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Dabei gelten unterschiedliche Unterstützungsansätze: In der Sozialhilfe liegen sie höher als in der Asylfürsorge, der persönlichen und finanziellen Unterstützung für vorläufig aufgenommene Menschen und Asylsuchende.
Eine Sonderregelung der Gemeinde Zollikon führte bislang zu einer Ungleichbehandlung von Asylsuchenden. Estelle Thomet, Leiterin Abteilung Gesellschaft, erklärt: «Die Sonderregelung führte in der Praxis dazu, dass Personen, die bei einer Gastfamilie wohnen, finanziell deutlich bessergestellt sind als Personen, die zum Beispiel in einer Unterkunft der Gemeinde wohnen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt werden kann.» Diese Sonderregelung wird per 1. April aufgehoben. Damit werden alle relevanten Empfehlungen der Sozialhilfekonferenz des Kantons Zürich erfüllt, die eine weitestgehend einheitliche Handhabung ermöglichen wollen. Zudem berücksichtigt die Aufhebung den Grundsatz der Gleichbehandlung von unterstützten Personen.
Die bisherige Regelung war 2022 von der Sozialbehörde Zollikon beschlossen worden. Nach dieser erhalten zum Beispiel eine Mutter und ihre volljährige Tochter, die in einer Gastfamilie wohnen, einen Grundbedarf von je 722 Franken monatlich, also total 1444 Franken. Estelle Thomet zeigt die Ungleichbehandlung auf: «In der vergleichbaren Wohnform einer Zweck-Wohngemeinschaft mit nicht verwandten Personen würde den beiden zusammen ein GBL von 993 Franken pro Monat ausgerichtet.»
Ist ab April die Zolliker Sonderregelung aufgehoben, würde die Mutter mit ihrer volljährigen Tochter, die in einer Gastfamilie mit verwandten Personen wohnt, einen GBL von zusammen 896 Franken erhalten, in einer Gastfamilie mit nicht verwandten Personen 1104 Franken. In der Wohnform einer Zweck-Wohngemeinschaft mit nicht verwandten Personen würden die beiden zusammen einen GBL von 993 Franken erhalten.
Estelle Thomet: «Die Sonderregelung verfolgte das nachvollziehbare Ziel, das Engagement der vielen freiwilligen Gastfamilien zu würdigen. Doch die Umsetzung führte zu Ungleichbehandlungen, die sich nicht sachlich rechtfertigen lassen.» Deshalb hat die Sozialbehörde der Gemeinde jetzt die Aufhebung der Sonderregelung beschlossen: «Bei der Asylfürsorge wendet Zollikon nun wieder vollumfänglich die Empfehlungen der Sozialhilfekonferenz des Kantons Zürich an, und mit der Aufhebung wird der Grundsatz der Gleichbehandlung wieder berücksichtigt.» Der Teuerungsausgleich wiederum bedeutet konkret, dass die Unterstützungsleistungen beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 2,9 Prozent angehoben werden. «Dies gilt sowohl in der Sozialhilfe als auch in der Asylfürsorge», sagt Estelle Thomet. So wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
per 1. April für eine Einzelperson in einem Einpersonenhaushalt von den oben erwähnten monatlichen 722 auf 743 Franken angehoben, bei zwei Personen in einem Zweipersonenhaushalt, zum Beispiel einer Mutter mit einem Kind, von monatlich 1104 auf 1137 Franken.
Das Thema Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist alles andere als trivial; unzählige Komponenten fliessen in dessen Berechnung ein, und es ist eine komplexe Aufgabe, den unterschiedlichsten Ausgangslagen mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gerecht zu werden. Doch Zollikon ist der Meinung, mit der aufgehobenen Sonderregelung und dem Teuerungsausgleich eine gute Basis für die möglichst objektive Gleichbehandlung all jener gelegt zu haben, die in der Gemeinde auf Sozialhilfe oder Asylfürsorge angewiesen sind.
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