Heimfall ist Glücksfall

Von Joachim Lienert ‒ 19. Dezember 2025

Seit dem Wegzug der Dr. W. Huber AG – «Huber the Nose», der mit den Düften – im Herbst 2024 steht das Gewerbegebäude am Strubenacher 1 leer. Das Grundstück hatte die Gemeinde im Baurecht abgegeben. Jetzt fällt es vorzeitig an sie zurück. Ein Glücksfall, findet sie.

Wo früher die Düfte von «Huber the Nose» in der Luft waberten, ist es fast komplett dunkel geworden. Vorübergehend könnte der Geruch von Büchern durch die Räume wehen. (Bild: jli)
Wo früher die Düfte von «Huber the Nose» in der Luft waberten, ist es fast komplett dunkel geworden. Vorübergehend könnte der Geruch von Büchern durch die Räume wehen. (Bild: jli)

Der Baurechtsvertrag sah eine Laufzeit von März 1973 bis März 2033 vor. Nach Vertragsablauf sollte die Liegenschaft entschädigungslos an die Gemeinde zurückfallen. Wie diese im November mitteilte, trat die Baurechtsnehmerin im Juni 2024 mit dem An­liegen an sie, einen vorzeitigen Heimfall zu prüfen. Nach Gesprächen, Besichtigungen und Bewertungen kam die Gemeinde zum Schluss, dass die vorzeitige Rücknahme sowohl finanziell als auch strategisch vorteilhaft ist. Im Dezember 2024 entschied der Gemeinderat, die konkreten Konditionen eines vorzeitigen Heimfalls der Baurechtsliegenschaft mit der Verkäuferschaft auszuhandeln.

Der Kaufpreis für das Gebäude ­wurde einvernehmlich auf 450 000 Franken festgelegt, teilt die Gemeinde mit. «Der Rücknahmepreis liegt unter dem technisch berechneten Restwert, berücksichtigt realistische Abzüge für Einschränkungen und Risiken sowie den Umstand, dass die Liegenschaft künftig durch die Gemeinde flexibel und wirtschaftlich eingesetzt werden kann», heisst es in der Medienmitteilung.

Ideal für Provisorien

Gemeindeschreiber Thomas Kauflin erklärt auf Anfrage: «Der Heimfall kommt uns gelegen. Wir können die Räume ideal während der Gesamtsanierung des Gemeinschaftszentrums (GZZ) nutzen. Bislang gingen wir davon aus, dass wir diverse Provisorien aufstellen müssen. Diese hätten nach ersten Schätzungen nahezu doppelt so viel wie der Heimfall gekostet. Im Idealfall brauchen wir jetzt nur noch einzelne kleinere provisorische Lösungen.» Die Räume eignen sich zum Beispiel für die Bibliothek, die während der Aufstockung des GZZ ausziehen muss, aber auch für die Holzwerkstatt des Freizeitvereins oder ähnliche Nutzungen.

Umgehend kommt einem die abgelehnte Asylunterkunft Farlifang in den Sinn; zudem befindet sich keine hundert Meter entfernt die Asylunterkunft Schwäntenmos. Wäre also der Strubenacher 1 nicht ideal für die neue Unterkunft? Thomas Kauflin verneint: «Weder Gebäude noch Ort eignen sich dafür. In der Gewerbezone darf weder eine Asylunterkunft noch eine Wohnsiedlung errichtet werden. Die jetzige Unterkunft im Schwäntenmos können wir nur dank einer Ausnahmebewilligung betreiben.»

Der Boden des Gewerbegebiets Schwäntenmos und Strubenacher gehört zum Grossteil der Gemeinde. Sie übergab es im Baurecht den dortigen Produktions- und Gewerbebetrieben. Thomas Kauflin sagt: «Mit der Vergabe im Baurecht behält die Gemeinde das Land langfristig und erhält sich die Möglichkeit, Einfluss auf spätere Nutzungen zu nehmen.» So können künftige Generationen über die Entwicklung des Gebiets entscheiden. Braucht es das Provisorium nach Bezug des GZZ nicht mehr, dürfte die Liegenschaft am Strubenacher 1 vorerst wieder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

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