Von Joachim Lienert ‒ 6. März 2026

Was eine gebundene Ausgabe ist, ist gesetzlich definiert. Kurz gesagt: Es handelt sich um eine Ausgabe, die zwingend zu tätigen ist. Vittorio Jenni, stellvertretender Amtsleiter des Gemeindeamts der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, erklärt: «Mit dem Beschluss der Gebundenheit beurteilt eine Gemeinde, dass sie eine Ausgabe tätigen muss, also keinen erheblichen Entscheidungsspielraum hat.» So muss eine Gemeinde etwa marode Leitungen oder Strassen reparieren und kann solche Ausgaben nicht jedes Mal vor die Gemeindeversammlung oder gar an die Urne bringen. Es handelt sich um gebundene Ausgaben. Doch es gibt eine Grauzone. Der Zolliker Gemeindeschreiber Markus Metzenthin sagt: «Gebundene Ausgaben sind ein Dauerthema. Jeder interpretiert den erwähnten ‹erheblichen Ermessensspielraum› ein bisschen anders. Es ist keine exakte Wissenschaft, sondern Futter für Juristen.» So kann man etwa den letztjährigen Ersatz der Stühle im Gemeindesaal als werterhaltende Massnahme betrachten, die zwingend von der Gemeinde zu tätigen ist, um die bisherige Nutzung fortzusetzen – und damit die Ausgabe als gebunden ansehen. Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass die Gemeinde selbst nach 40 Jahren intensiver Nutzung der Stühle noch immer grosse Wahlfreiheit beim Zeitpunkt der Beschaffung hat – und die Ausgabe deshalb nicht gebunden ist.
Neu an der Änderung des Gemeindegesetzes, die am 1. April in Kraft tritt, ist, dass jede Gemeinde gebundene Ausgaben öffentlich im amtlichen Publikationsorgan – in Zollikon ist dies der Zolliker Zumiker Bote, kann anderswo aber auch die Gemeinde-Website sein – publizieren muss. Das gibt allen Stimmberechtigten die Möglichkeit, innerhalb von fünf Tagen einen Stimmrechtsrekurs zu ergreifen, wenn sie die Gebundenheit anzweifeln. Für die Gemeinden Zollikon und Zumikon ändert sich wenig; sie haben gebundene Ausgaben schon bisher publiziert. Das gute Futter für Juristen, das hatte Zumikon erlebt. Beim Bau der Asylunterkunft fand der Gemeinderat, die Gemeindeversammlung habe ja 2023 den Kredit von etwas unter fünf Millionen Franken bewilligt. Dass das Projekt bei der Feinplanung teurer geworden wäre und die fünf Millionen Franken um rund 38 000 Franken überschritt, betrachtete er als gebundene Ausgabe. Das Bundesgericht sah es anders. Zwar beantwortete es die Frage der Gebundenheit nicht abschliessend, konzentrierte sich aber auf die Frage der Kompetenzlimite. Weil diese für die Gemeindeversammlung bei maximal 5 Millionen Franken liegt und neu knapp überschritten worden wäre, mussten die Kosten dem Stimmvolk an der Urne vorgelegt werden. Prompt lehnte dieses den Kredit im November 2025 ab (ZoZuBo 49/2025). «Für die Bevölkerung bedeutet die neue Regelung mehr Transparenz und eine Anfechtungsmöglichkeit, wenn man der Auffassung ist, das Stimmrecht sei verletzt worden und es handle sich nicht um eine gebundene Ausgabe», erklärt Vittorio Jenni. Grundlage der Beurteilung von Ausgaben bildet die Gemeindeordnung jeder Gemeinde. Darin ist festgelegt, bis zu welcher Höhe der Gemeinderat über Ausgaben beschliessen darf, ohne sie dem Stimmvolk vorzulegen. In Zumikon gilt: Der Gemeinderat darf einmalige Ausgaben – unabhängig davon, ob sie bereits im Budget enthalten sind – bis zu 300 000 Franken in eigener Kompetenz beschliessen. Zwischen 300 000 und fünf Millionen Franken muss eine Ausgabe der Gemeindeversammlung vorgelegt werden, ab fünf Millionen braucht es eine Urnenabstimmung. In Zollikon gelten die gleichen Finanzbefugnisse. Der Gemeinderat kann sodann Ausgaben bewilligen, die den Betrag von 300 000 Franken überschreiten, wenn sie tatsächlich gebunden sind. Ungeachtet ihrer Höhe werden diese dem Souverän nie zum Entscheid vorgelegt.
Am Zumiker Beispiel der Asylunterkunft Farlifang zeigt sich, wie unterschiedlich man die Sache auslegen kann. Die Gemeinde wollte bereits 2019 mehr Rechtssicherheit schaffen und publizierte Ausgaben, die sie als gebunden betrachtete – sofern das zugrundeliegende Geschäft nicht bereits im Budget enthalten war. Bei diesem Projekt erwies sich das als Bumerang. Gemeindeschreiber Thomas Kauflin erklärt: «Weil wir die Asylunterkunft so rasch wie möglich gebraucht hätten, vergab die Gemeinde den Auftrag an einen Totalunternehmer. Dieser berechnete Gesamtkosten von leicht über fünf Millionen Franken.» Im Normalfall bestimmt eine Gemeinde Ingenieure und weitere Fachplaner, plant rollend und vergibt die Teilprojekte Schritt für Schritt bis zum Innenausbau. Durch dieses Vorgehen erfährt die Gemeinde als Bauherrin allerdings erst viel später von allfälligen Mehrkosten eines Projekts. «Dann kann man einen begonnenen Bau nicht mehr abbrechen – und alles, was die budgetierten Kosten überschreiten würde, sind gebundene Ausgaben», sagt Thomas Kauflin. Bei der Asylunterkunft hingegen war die Kostenüberschreitung bereits vor Baubeginn bekannt – und das Bundesgericht urteilte: Dieses Geschäft muss an die Urne. Der Gemeindeschreiber erwähnt ein Projekt, das unumstritten war: «Als der Ukrainekrieg begann und die Rede von einem Energieengpass war, mussten wir die dauerhafte Wasserversorgung innerhalb der Gemeinde sicherstellen. Da publizierten wir für die Anschaffung von zwei Notstromaggregaten einen Betrag ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderats als gebundene Ausgabe. Das führte zu null Reaktionen.» Das sei der Normalfall. Er fügt an, der Gemeinderat versuche, Geschäfte nur dann als gebunden zu deklarieren, wenn sie es wirklich sind.
Für die Gemeinde Zollikon hat die Gesetzesänderung faktisch keine Auswirkung, weil sie schon seit Januar 2022, als die neue Gemeindeordnung inkrafttrat, die gebundenen Ausgaben publiziert, die betragsmässig den Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten. Für die Gemeinde Zumikon ergibt sich eine Nuance: Sie publizierte bislang nur gebundene Ausgaben, die ein neues Geschäft betreffen, das noch nicht im Budget enthalten war. Neu wird Zumikon gebundene Ausgaben auch dann publizieren müssen, wenn die Kosten eines Geschäfts überschritten wurden, das bereits im Budget enthalten ist. Der Mehraufwand dürfte sich in Grenzen halten: «In Zumikon wurden in den letzten sechs Jahren nur drei oder vier gebundene Ausgaben publiziert, also nicht einmal eine pro Jahr.» Mit dem neuen Gesetz kommen vielleicht drei bis fünf pro Jahr hinzu.
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