Bootsplatz zu vererben?

Von Joachim Lienert ‒ 26. Juni 2026

50 Jahre müsste er auf einen Bootsplatz warten. Das hat ein Leser im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bootsplätze in der Wässerig berechnet. Er vermutet, dass das eigentlich öffentliche Gut Bootsplätze oft «ewig» weitervererbt wird. Stimmt das?

Bootsplätze gibt es in Zollikon nicht wie Sand am Meer und Fische im See. (Bild: jli)
Bootsplätze gibt es in Zollikon nicht wie Sand am Meer und Fische im See. (Bild: jli)

Bedeutet einmal ein Bootsplatz, immer ein Bootsplatz? Mit Überraschung habe er im Zolliker Zumiker Boten gelesen, dass nach der Sanierung der Wässerig die Bootsplätze prioritär wieder an die bisherigen Mieter vergeben werden sollen, teilte Leser Christopher Thiersch mit. Er stellt die These auf: «Es scheint, dass die raren Wasserplätze der Gemeinde sogar über ­Generationen hinweg von denselben Familien privatisiert werden.» Er selbst liess sich vor 20 Jahren auf die Warteliste für einen Bootsplatz der Gemeinde setzen. In den letzten fünf Jahren rückte er gerade einmal fünf Plätze vor und steht mittlerweile auf Platz 32. Er rechnet vor: «Pro Jahr wird also maximal ein Wasserplatz frei. Bei 76 Wasserplätzen bedeutet dies, dass die durchschnittliche Mietdauer rund 76 Jahre beträgt. Es ist anzunehmen, dass eine grosse Anzahl an Plätzen nie den Mieter wechselt.» Bei diesem Tempo würde er in rund 30 Jahren einen Platz erhalten.

76 Jahre Nutzungsdauer?

Sind die 76 Jahre bloss eine kühne Behauptung des Lesers? Melanie Marday, die Leiterin Kommunikation der Gemeinde Zollikon, widerspricht nicht: «Rein rechnerisch ergeben sich aufgrund der geringen Fluktuation sehr lange durchschnittliche Nutzungsdauern, das ist so.» Die Entwicklung der Warteliste zeige tatsächlich, dass pro Jahr im Durchschnitt nur etwa ein Platz frei werde. «Das hängt damit zusammen, dass die bestehenden Plätze langfristig genutzt werden und die Anzahl insgesamt stark limitiert ist.» Die Vergabe erfolge konsequent gemäss dem Bootsplatzreglement und nach Reihenfolge der Warteliste. Der zuständige Gemeinderat und Liegenschaftenvorsteher Patrick Dümmler sagt: «Es ist nicht zu verkennen, dass die sehr geringe Fluktuation faktisch zu langen Nutzungsdauern führt. Das ist aus heutiger Sicht nicht in allen Punkten befriedigend.» Christopher Thiersch scheint also einen Punkt getroffen zu haben. Patrick Dümmler, der ab 1. Juli auch neuer Gemeindepräsident sein wird, stellt eine Überprüfung des Reglements in Aussicht: «Der Gemeinderat erwägt, das Reglement insgesamt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen – auch mit Blick auf eine ausgewogene Nutzung und mehr Durchlässigkeit. Dabei soll auch ein Vergleich mit anderen Seegemeinden vorgenommen werden, um zu erfahren, was sich bewährt hat und was nicht.»

Wie «vererbbar» sind Bootsplätze?

Und wie verhält es sich mit der ­angeblichen Vererbbarkeit eines öffentlichen Guts – also der Bootsplätze? Zuerst einmal gilt übergeordnetes Recht: die Stationierungsverordnung des Kantons Zürich. Dort heisst es in Paragraph 16: Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder übertragen werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Die Gemeinde hätte durchaus die Möglichkeit, hier strenger zu sein. Im Reglement von Kilchberg etwa heisst es: Stirbt ein Mieter, so haben dessen Erben keinen Anspruch darauf, in den Mietvertrag einzutreten. In begründeten Fällen kann der Mietvertrag auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden, soweit diese ­bisher zusammen mit dem Verstorbenen am Bootssport beteiligt waren. In Wädenswil wiederum darf ein Bootsplatz bei einem Todesfall nur einmal innerhalb der Familie überschrieben werden – und nicht mehrmals über mehrere Generationen hinweg. Zudem muss der Gesuchsteller beweisen, dass er das Boot in den zwei Jahren vor dem Übertragungswunsch mitbenutzt hat.

Geringe Fluktuation soll geprüft werden

In Zollikon heisst es im dafür massgeblichen Artikel 19 des Bootsplatzreglements der Gemeinde: Auf Gesuch hin kann der Vertrag auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin, den eingetragenen Partner bzw. die eingetragene Partnerin oder auf eines der Kinder der verstorbenen Person, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übertragen werden (…) Das schriftliche Gesuch hat vor Auflösung des Vertrages bei der Liegenschaftenverwaltung einzugehen. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Melanie Marday sagt dazu: «Das Bootsplatzreglement sieht unter klar definierten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Übertragung im Todesfall vor. Jeder Einzelfall wird geprüft. In der Praxis kommt dies nur selten vor. In den letzten Jahren betraf dies jeweils höchstens ein bis zwei Fälle pro Jahr. Diese Regelung ist somit nicht der Hauptgrund für die geringe Fluktuation.» Eine genaue Auswertung über die durchschnittliche Nutzungsdauer kann die Gemeinde nicht liefern. Doch: «Die geringe Durchlässigkeit ist dem Gemeinderat bekannt und soll im Rahmen der Überprüfung des Bootsplatzreglements kritisch untersucht werden. Auch möchten wir festhalten, dass die Handlungsspielräume von uns als Gemeinde begrenzt sind; die Rahmenbedingungen sind stark durch den Kanton vorgegeben. Neue Bootsplätze lassen sich heute kaum mehr realisieren, und selbst bestehende Angebote stehen unter Druck.»

Wenig Spielraum für Gemeinden

Tatsächlich haben die Gemeinden bei der Vergabe von Wasserplätzen im öffentlichen Gewässer Zürichsee wenig Spielraum – im Gegensatz zu Trockenplätzen auf gemeindeeigenem Land. So dürfen sie zum Beispiel ihre eigenen Einwohnerinnen und Einwohner nicht bevorzugen. Wieder ist die Stationierungsverordnung des Kantons massgeblich. In Paragraph 11 heisst es: Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Stationierungs­anlagen sind (…) alle Bewerber gleich zu behandeln. Einziger Hebel bei Auswärtigen bietet Paragraph 16, Abs. 4: Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz 1 ein um höchstens 10 Prozent höheres Entgelt als von Gemeindeeinwohnern erhoben werden. Zollikon unterscheidet in ihrem Bootsplatzreglement nicht zwischen Auswärtigen und Einheimischen. Gemäss der Gemeinde sind in den drei Zolliker Häfen von insgesamt 48 Plätzen 19 an Auswärtige vermietet; bei den Bojen sind es 12 von 28. Trockenplätze werden ebenfalls an Auswärtige vermietet; hier gilt für Auswärtige wie vom Kanton maximal erlaubt ein Zuschlag von 10 Prozent. Bei den ­Trockenplätzen sind von den 116 Plätzen 45 an Auswärtige vermietet. Melanie Marday weist auf ­einen Aspekt hin, der die Zahl der Auswärtigen beeinflusst: «Die Vererbungsmöglichkeit in direkter Linie führt dazu, dass ein Bootsplatz­besitzer, der in Zollikon wohnte, diesen Platz an direkte Nachkommen weitergeben kann, die nicht (oder nicht mehr) in Zollikon wohnhaft sind.» Die Gemeinde Erlenbach differenziert etwas stärker; sie nutzt die Möglichkeit, zumindest bei Trockenplätzen die eigenen Einwohnerinnen und Einwohner zu bevorzugen (siehe Kasten). Gemäss der Gemeinde Zollikon ist das Hauptproblem also nicht die Vererbung von Bootsplätzen, sondern schlicht die Tatsache, dass es sehr wenige von diesen gibt. Trotzdem dürfte es sinnvoll sein, diese «Vererbungsfälle» im Rahmen der möglichen Überprüfung des Reglements genauer zu betrachten. Auch kreative Lösungen sind denkbar. So kennt die Stadt Zürich eigene Schiffs-Standplätze, die Vereinen und Non-Profit-Bootsharing-Organisationen zur Verfügung stehen. Auf eine andere Art geht notabene der Kanton Zug mit dem Thema um. Im Paragraph 11 der kantonalen «Verordnung über die Inbetrieb­nahme und das Stationieren von Booten» steht: Die Bewilligung oder Konzession für Standplätze wird in der Regel auf zehn Jahre befristet. Die Bewilligung oder Konzession wird erneuert, wenn keine Gefährdung öffentlicher Interessen zu befürchten ist (…) Hätte der Kanton Zürich ebenfalls eine solche Formulierung, könnte dies den Gemeinden etwas mehr Spielraum verschaffen, Bootsplatzmieterinnen und -mieter aufzufordern, die Leinen zu lösen, damit auch einmal andere den sicheren Zolliker Hafen der Bootsehe – «bis dass das Reglement euch scheidet» – ansteuern dürfen.

Viel Platz gibt’s in 
Erlenbach fürs Spiel am See – fürs Boot darin etwas weniger. (Bilder: jli)
Viel Platz gibt’s in Erlenbach fürs Spiel am See – fürs Boot darin etwas weniger. (Bilder: jli)

So handhabt es Erlenbach

Die Gemeinde Erlenbach verfügt über 183 Bootsplätze. Diese setzen sich zusammen aus 32 Beibootsplätzen, 60 Trockenplätzen, 49 Bojenplätzen und 42 Haabplätzen. Zur Vererbung von Bootsplätzen verweist Gemeindeschreiberin Silvia Bärtschi auf die kantonale Stationierungsverordnung, die eine einzelfallbezogene Übertragung auf Gesuch hin vorsieht. «Entsprechende Gesuche werden nach Einreichung eines Erbscheins dahingehend geprüft. Private Vereinbarungen oder der Erbgang allein begründen keinen Anspruch auf eine Übertragung des Bootsplatzes.» Die durchschnittliche Nutzungsdauer der Bootsplätze liege gestützt auf die in der Bootsplatzliste erfassten Verträge bei rund 13 Jahren. Dabei handle es sich um einen Durchschnittswert. «Einzelne Vertragsverhältnisse bestehen deutlich länger; die ältesten erfassten Vertragsbeginne reichen bis ins Jahr 1987 zurück. Die effektive Nutzungsdauer kann daher je nach Platz und Nutzerin beziehungsweise Nutzer stark variieren.» Zum Umgang mit auswärtigen und einheimischen Wartelisten-Bewerberinnen und -Bewerbern sagt Silvia Bärtschi: «Auswärtige Personen können sich bei der Gemeinde Erlenbach für einen Haab- oder Bojenplatz bewerben und auf die Warteliste setzen lassen.» Trockenplätze aber stehen schon heute nur Erlenbacher Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung. «Mit den neuen Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welche per 1. Juli 2026 in Kraft treten, wird diese Regelung präzisiert: Trockenplätze werden ausschliesslich an Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Erlenbach vergeben. Der Wohnsitz in Erlenbach muss im Zeitpunkt der Zuteilung nachweislich bestehen. Bei einem Wegzug erlischt das Nutzungsrecht spätestens am 31. Dezember des Folgejahres.» Die Gemeinde Erlenbach führe jährlich eine administrative und mehrmals pro Jahr Vor-Ort-Kontrollen der Schiffsstandplätze durch.

So handhabt es Küsnacht

Die Gemeinde Küsnacht verfügt über 127 Hafenplätze, 32 Trockenplätze, 65 Bojenplätze und zudem 52 Beiboot- und 36 Surfbrettplätze. Gemäss der Gemeinde befinden sich etwa 670 Interessenten auf der Warteliste. Gemeindeschreiberin Catrina Erb Pola sagt: «Man kann von rund 15 Jahren Wartezeit ausgehen, je nach gewünschtem Platz. Bei Trockenplätzen kann es schneller gehen, bei Hafenplätzen auch länger.» Im Durchschnitt werden in der Gemeinde pro Jahr etwa vier Plätze frei. Zum «Vererben von Bootsplätzen» besagt das «Reglement für die Schiff-Standplätze der Politischen Gemeinde Küsnacht»: Stirbt der Benutzer eines Schiffs-Standplatzes, kann dieser auf schriftliches Gesuch hin ausschliesslich auf den Ehepartner oder auf ein eigenes Kind übertragen werden. Das entsprechende Gesuch ist sowohl vom Ehepartner als auch von den Kindern zu unterzeichnen. Die Gemeindeschreiberin sagt dazu: «Es werden im Jahr durchschnittlich drei Bootsplätze ‹vererbt›. Die Bootsplätze sind Mietverhältnisse und werden bei einem Todesfall nicht automatisch aufgehoben. Wird ein Boot innerhalb der Familie vererbt, besteht oft ein berechtigtes Interesse, den Platz weiter zu nutzen.» Dabei handle es sich nicht um ein vererbbares Recht am Platz selbst – die Vergabe bleibe jederzeit in öffentlicher Hand. «Trotz dieser ­Praxis werden regelmässig Plätze neu vergeben.» Die Gemeinde erhebt die durchschnittliche Nutzungsdauer der Bootsplätze nicht systematisch. Auch Auswärtige können in Küsnacht einen Bootsplatz mieten. Die Benützungsgebühr ist für sie aber zehn Prozent höher als für Küsnachterinnen und Küsnachter.

Wenn’s heiss wird, sofort hinein ins Küsnachter Seewasser – Boote müssen oft etwas länger warten.
Wenn’s heiss wird, sofort hinein ins Küsnachter Seewasser – Boote müssen oft etwas länger warten.
Werbung

Neuste Artikel

ANMELDEN

Herzlich willkommen! Melden Sie sich mit Ihrem Konto an.