Bootsplätze befristen?

Von Joachim Lienert ‒ 3. Juli 2026

In der letzten Ausgabe des Zolliker Zumiker Boten wurde die Vererbung von Wasserplätzen für Boote thematisiert. Eine Nachfrage beim Kanton bestätigt: Eine Gemeinde hat wenig Spielraum bei der Gestaltung eines eigenen, strengeren Bootsplatzreglements. Mit einer interessanten Nuance.

Gegen die starken Muskeln des Kantons hat ein Gemeindereglement wenig Chancen – aber ein paar eigene könnte man doch spielen lassen. (Bild: jli)
Gegen die starken Muskeln des Kantons hat ein Gemeindereglement wenig Chancen – aber ein paar eigene könnte man doch spielen lassen. (Bild: jli)Gegen die starken Muskeln des Kantons hat ein Gemeindereglement wenig Chancen – aber ein paar eigene könnte man doch spielen lassen. (Bild: jli)

Im Rahmen der Abklärungen zum Thema «Vererbung von Bootsplätzen» hatte die Gemeinde mitgeteilt, sie prüfe allenfalls eine Anpassung ihres Bootsplatzreglements. Allerdings sei dies gar nicht so einfach, teilte Melanie Marday, die Leiterin Kommunikation der Gemeinde, mit: «Neue Bootsplätze lassen sich heute kaum mehr realisieren, und selbst bestehende Angebote stehen unter Druck. Als Gemeinde können wir daher nicht autonom agieren, sondern bewegen uns in einem engen regulatorischen Rahmen.»
Dieser Rahmen ist eng gesteckt durch die «Verordnung über das Stationieren von Schiffen» (SchSV) des Kantons Zürich. So darf eine Gemeinde zum Beispiel die Möglichkeit der Vererbung von Bootsplätzen in ihrem eigenen Reglement nicht einfach verbieten: «Die Vererbung grundsätzlich zu verbieten, wäre nicht erlaubt, weil diese in der SchSV so vorgesehen ist», teilt Isabelle Rüegg von der Medienstelle der Baudirektion des Kantons Zürich mit.

Eine kleine Luke öffnet sich

Bleibt eine Möglichkeit, die im ­Artikel aufgeworfen wurde: Wäre eine Gemeinde im Kanton Zürich frei, in ihrem eigenen Reglement eine Befristung der Bootsplätze festzulegen, zum Beispiel auf 10 oder 20 Jahre? Isabelle Rüegg antwortet: «Eine Befristung der Mietvertragsdauer (bzw. der Unterkonzession oder des Vertrags) ist nicht ausgeschlossen. Allerdings würde dies nicht direkt bedeuten, dass jemand von der Warteliste nach Ablauf der Vertragsdauer nachrücken könnte. Eine Neukonzessionierung bzw. ein neuer Vertragsabschluss mit demselben Vertragspartner muss möglich sein.» Zumindest hier also öffnet sich eine kleine Luke mit etwas Spielraum. Man darf gespannt sein, in welche Himmelsrichtung das Zolliker Bootsplatzreglement in Zukunft segelt.

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