Weg mit den Plakaten!

Von Zolliker Zumiker Bote ‒ 10. Dezember 2020

Die letzte Abstimmung ist knapp zwei Wochen her. Noch hängen vielerorts verblichene Fahnen und Plakate an Hauswänden, Balkonen, Mauern, Gartenzäunen. Wie ist das eigentlich? Darf jeder und jede nach Belieben Werbung platzieren?

Viele Plakate in den Gemeinden erfüllen ihren Zweck nicht mehr. (Bild: ab)

Selten hat eine Initiative für so viel Gesprächsstoff gesorgt wie die Konzernverantwortungsinitiative. Und selten haben so viele Leute ihre Haltung mit einer Fahne an Hauswand, Gartenzaun oder Dachterrasse verkündet. Vier Jahre lang. Das Abstimmungsergebnis ist längst bekannt, die Plakate hängen immer noch. Ist es die Kälte, die das Abnehmen verhindert, ist es die Enttäuschung oder schlicht Bequemlichkeit?

Wie auch immer. Fakt ist, dass die Gemeinde Zollikon drei Monate lang ein Auge zudrückt. Danach könnte es sein, dass ein Brief ins Haus flattert mit der Aufforderung, die Werbung zu entfernen. Wie wird denn Werbung generell ­gehandhabt? Darf man Plakate, Banner einfach an Aussenwänden, Geschäftshäusern und in Gärten platzieren? Bauvorsteher Martin Hirs macht deutlich, dass Eigenwerbung grundsätzlich unbefristet erlaubt ist. Allerdings nur auf privatem Grund, bis zu einer Fläche von einem halben Quadratmeter und unbeleuchtet. Was dieser Norm nicht entspricht, bedarf einer Baubewilligung. Eine Bewilligung für Reklamen ist auch dann nötig, wenn diese sich in Kernzonen oder an denkmal­geschützten Objekten befinden. Die Gemeinde verlangt für eine Eigenwerbung 700 Franken, für Fremdwerbung 1200 Franken.

Mieter sollten sich auf jeden Fall vorher beim Eigentümer erkundigen, ob dieser Plakatwerbung an seiner Aussenwand duldet. Da diese nicht zum Wohnraum gehört, kann der Hauseigentümer Werbung an der Hauswand verbieten. Stimmt der Vermieter zu, das Plakat ist aber grösser als ein halber Quadratmeter, braucht es, wie zum Beispiel auch für eine Katzenleiter, eine amtliche Bewilligung.

Anders sieht es bei Baureklamen aus. Auch wenn der Innenausbau abgeschlossen ist, prangt da häufig noch Werbung von Tiefbau- oder Sprengunternehmen, die ihre Arbeit längst getan haben. Oder Reklamen von Gartenbaufirmen, deren Arbeiten noch gar nicht begonnen haben. Alles zulässig, sagt Martin Hirs, solange die Bauarbeiten nicht abgeschlossen sind, dürfen alle beteiligten Firmen an der Baustelle für sich werben – solange sich die Reklame am Bauzaun befindet und die sicherheitsrelevanten Vorschriften eingehalten werden. Werbeplakate be­willigt das Zolliker Bauamt eher zurückhaltend. Es komme darauf an, wo. Gute Chancen bestehen in der Migros Tiefgarage und beim Coop Parkplatz. Vorrangig geht es darum, das Dorfbild nicht mit Werbeplakaten zuzupflastern. In der kommenden Zeit stehen keine Abstimmungen an, die veralteten politischen Plakate erfüllen ihren Zweck nicht mehr. Die Gemeinde bittet deshalb um Mithilfe der Bevölkerung, appelliert, die Fristen zu beachten und um des Ortsbildes willen die Plakate und Banner von Gebäude- und Hausmauern zu entfernen – oder, falls man sich gar nicht davon trennen mag, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.

Auch in Zumikon prangten vor der Konzertverantwortungsinitiative – wie vor allen Initiativen – zahlreiche Plakate am Strassenrand; sie forderten die Passanten auf, zur Urne zu gehen und die richtige Entscheidung zu treffen. Nach dem 29. November lagen viele Plakate auf den Trottoirs und in der Natur. «Für die Entsorgung der politischen Plakate ist ganz klar derjenige verantwortlich, der sie aufgestellt hat», betont Gemeindeschreiber Thomas Kauflin.

Stehen dürfen die Plakate – bis zu einer bestimmten Grösse – auf Privatgrund. «Für eine Errichtung auf öffentlichem Grund bedarf es einer Bewilligung. Anträge zur Errichtung von Plakatwänden müssen an die Abteilung Hochbau gestellt werden.»

Doch nicht nur bei der Dimension der Plakate gibt es Einschränkungen. Die Motive dürfen keine so genannten Eyecatcher sein, die die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, es dürfe auch nicht zu viel Text sein, der wiederum vom Verkehr ablenken könne. Grundsätzlich dürfe die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werden.

Allgemein sind die Vorschriften für Wahlwerbung von Kanton zu Kanton, nicht selten auch von Gemeinde zu Gemeinde, unterschiedlich.

Antje Brechlin & Birgit Müller-Schlieper

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